Beschäftigungsverhältnisse und Gebietsansässigkeit

11.24 Ein Beschäftigungsverhältnis im Wirtschaftsgebiet des Landes (im Inland) entspricht einem expliziten oder impliziten Vertrag zwischen einer Person (die auch in einem anderen Wirtschaftsgebiet gebietsansässig sein kann) und einer in dem Land gebietsansässigen institutionellen Einheit.

Zur Messung des Arbeitseinsatzes ist nur der Sitz der produzierenden Einheit relevant, da nur gebietsansässige Produzenten zum Bruttoinlandsprodukt beitragen.

11.25 Darüber hinaus gilt folgendes:

  1. zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet zählen auch die Arbeitnehmer eines gebietsansässigen Produzenten, die vorübergehend in einem anderen Wirtschaftsgebiet arbeiten und nach Art und Dauer der Tätigkeit nicht als fiktive Einheit des anderen Wirtschaftsgebiets gelten;
  2. nicht zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet rechnet die Arbeit, die für gebietsfremde institutionelle Einheiten verrichtet wird, d.h. für Einheiten mit Interessenschwerpunkt in einem anderen Land, die ein Jahr oder länger keine Tätigkeit im Inland auszuüben beabsichtigen;
  3. die Beschäftigungsverhältnisse des Personals internationaler Organisationen und der örtlichen Bediensteten ausländischer Botschaften werden ausgeschlossen, da die Arbeitgeber nicht als gebietsansässig gelten.