BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

11.22 Definition:

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein expliziter oder impliziter Vertrag (*) zwischen einer Person und einer gebietsansässigen institutionellen Einheit über die Verrichtung von Arbeit (**) gegen eine Vergütung (***) für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf weiteres besteht.

(*) Der explizite oder implizite Vertrag bezieht sich auf den Einsatz von Arbeit, nicht auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen.
(**) Arbeit bedeutet jede Tätigkeit, die zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Produktionsgrenze beiträgt. Die Legalität der Arbeit und das Alter der Arbeitskraft sind im Prinzip irrelevant.
(***) Vergütung muß hier im weiten Sinne einschließlich des Selbständigeneinkommens interpretiert werden.

Mit dieser Definition sind sowohl Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen abgedeckt, d.h. das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, wenn die Person zu einer anderen institutionellen Einheit als der Arbeitgeber gehört, und das Beschäftigungsverhältnis eines Selbständigen, wenn die Person zu derselben institutionellen Einheit wie der Arbeitgeber gehört.

11.23 Der Begriff Beschäftigungsverhältnisse unterscheidet sich von dem Begriff Erwerbstätige nach obige Definition:

  1. er umfaßt auch die zweite, dritte oder weitere Beschäftigung, die eine Person haben kann. Diese zusätzliche Beschäftigung einer Person kann entweder innerhalb des Bezugszeitraums (normalerweise eine Woche) aufeinanderfolgen oder nebeneinander bestehen, wenn beispielsweise jemand eine Erwerbstätigkeit am Abend und eine andere tagsüber innehat;
  2. andererseits schließt er Personen aus, die vorübergehend nicht arbeiten, aber z. B. durch eine "Zusicherung über die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder eine Vereinbarung bezüglich des Rückkehrtermins" in "formeller Verbundenheit mit ihrem Arbeitgeber" stehen. Eine solche Abmachung zwischen einem Arbeitgeber und einer entlassenen oder zwecks Weiterbildung abwesenden Person wird im ESVG nicht als Beschäftigungsverhältnis betrachtet.