Umbewertungsgewinne nach der Art der Forderung

Bargeld und Einlagen (F.2)
Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)
Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivate (AF.3)
Anteilsrechte (AF.5)
Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)

Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivate (AF.3)

6.52 Werden Anleihen (einschließlich gering verzinster und Null-Kupon-Anleihen) mit einem Agio oder Disagio ausgegeben, so wird die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Rückkaufwert als Zins gebucht, den der Emittent während der Laufzeit periodengerecht an den Käufer zahlen muß. Dieser Zinsbestandteil kommt zum Nominalzins der Anleihe (Kuponzins) hinzu (siehe 4.46). Die auf eine Periode entfallenden Zinsen werden im Finanzierungskonto sofort wieder in die Anleihe reinvestiert (siehe 5.17), d.h. sie werden so gebucht, als ob sie in die verzinste Anleihe wieder angelegt worden wären . Die Zunahme des Marktwertes einer Anleihe, ist, soweit sie auf kumulierte reinvestierte Zinsen zurückzuführe ist, als Zunahme der Anleihe selbst, also als Mengen- (Volumen-) und nicht als Preiserhöhung zubehandeln. Auf diese Mengenkomponente entfallen keine Umbewertungsgewinne. Das ist etwa mit dem Wein vergleichbar, der im Zeitablauf reift. Der Teil der Weinpreisänderung, der aus der Verbesserung der Weinqualität resultiert, wird der Volumen- und nicht der Preiskomponente zugerechnet. Die allmälige Annäherung des Anleihewertes an den Rückkaufwert ist eine Mengenänderung (reinvestierte Zinsen) und nicht eine Preis nderung und geht somit nicht in die Umbewertungsgewinne ein.

6.53 Die Kurse festverzinslicher Anleihen ändern sich jedoch auch, wenn sich der Marktzins ändert und zwar in entgegengesetzter Richtung. Das Ausmaß der Kurs nderung ist umso geringer je näher der Rückzahlungstermin der Anleihe herangerückt ist. Änderungen der Anleihekurse, die auf Änderungen der Marktzinsen zurückzuführen sind, stellen keine Mengenänderungen, sondern Preisänderungen dar. Sie führen somit für den Emittenten und für die Anleihebesitzer zu Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten. Steigende Marktzinsen führen zu Umbewertungsgewinnen beim Emittenten und Umbewertungsverlusten beim Anleihebesitzer und umgekehrt bei sinkenden Zinssätzen.

Auch bei Wechseln kann es zinsbedingte Umbewertungsgewinne und -verluste geben. Da Wechsel jedoch eine wesentlich kürzere Laufzeit haben als Anleihen, sind die zinsbedingten Umbewertungsgewinne meist viel geringer als bei Anleihen.

6.54 Bei der Umwandlung von Anleihen in Aktien werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht (siehe 5.62 l). Die Differenz zwischen dem normalerweise tieferen Umwandlungspreis und dem höheren Börsenkurs der Aktie gilt als Preisänderung, die zu einem Umbewertungsgewinn/-verlust im Umbewertungskonto führt.

6.55 Der Wert von Finanzderivaten (AF.34) kann sich ändern, weil sich der Wert oder der Kurs des zugrunde liegenden Instruments ändert oder weil der Erfüllungstermin näher rückt. Diese Wertänderungen gelten als preisbedingt und werden als Umbewertungen unter K.11 gebucht.