Versicherungstechnische Rückstellungen (F.6)

(Wie Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes und sonstige Versicherungen im ESVG behandelt werden, wird in Anhang III "Versicherungen" beschrieben.)

5.98 Definition:

Die Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sind alle Bestandsänderungen an versicherungstechnischen Rückstellungen, die wie in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften festgelegt, von Versicherungsgesellschaften und (rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen) Pensionskassen für zukünftige Forderungen von Versicherungsnehmern und Leistungsempfängern gebildet werden.

5.99 Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6) können unterschieden werden:

  1. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611);
  2. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612);
  3. Prämienüberträge;
  4. Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle.
5.100 Versicherungstechnische Rückstellungen sind Forderungen:
  1. der Versicherungsnehmer bei Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen sowie im Falle der Pr mienüberträge;
  2. der Leistungsempfänger bei Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (Schadenrückstellungen).
5.101 Versicherungstechnische Rückstellungen sind Verbindlichkeiten:
  1. von Lebensversicherungsgesellschaften, Schadenversicherungsgesellschaften und selbstän-digen Pensionskassen im Sektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125);
  2. von rechtlich unselbständigen Pensionseinrichtungen in den Sektoren, in denen die betrieblichen Pensionsrückstellungen gebildet wurden.
Rückstellungen oder vergleichbare Reserven, die von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer gebildet werden (betriebliche Pensionsrückstellungen), zählen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6), wenn sie nach denselben versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden, deren sich auch Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen bedienen. Andernfalls sind diese Rückstellungen durch die Aktien oder sonstigen Beteiligungen gedeckt, die von der institutionellen Einheit ausgegeben werden, die die Rückstellungen bildet.

5.102 Von der Sozialversicherung (Teilsektor S.1314 im Sektor Staat) gebildete Rückstellungen zählen nicht zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und stellen im ESVG keine Verbindlichkeiten der Sozialversicherung dar.

5.103 Zwei Arten versicherungstechnischer Rückstellungstransaktionen werden unterschieden:

  1. Veränderung der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61) und
  2. Veränderung der Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62).