Kredite (F.4)

5.69 Definition:

Transaktionen mit Krediten (F.4) liegen vor, wenn sich die Bestände an den Forderungen ändern, die entstehen, wenn Gläubiger nichtübertragbare und nicht verbriefte Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen.

5.70 Kredite weisen im allgemeinen folgende Merkmale auf:

  1. die Bedingungen eines Kredits werden entweder von der finanziellen Kapitalgesellschaft festgelegt, die den Kredit gewährt, oder zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt;
  2. die Kreditgewährung geht in der Regel vom Kreditnehmer aus;
  3. ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muß und verzinslich ist.
5.71 Bei den Kredittransaktionen können solche mit
  1. kurzfristigen Krediten (F.41) und solche mit
  2. langfristigen Krediten (F.42)
unterschieden werden.