Bargeld (F.21)
5.38
Definition:
Transaktionen mit
Bargeld (F.21) betreffen solche mit im Umlauf befindlichen Noten
und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet
werden (AF.21).
5.39
Zum Bargeld zählen
- von gebietsansässigen
Währungsbehörden ausgegebene und im Umlauf befindliche
Banknoten und Scheidemünzen sowie;
- von gebietsfremden
Währungsbehörden ausgegebene und im Umlauf befindliche
Banknoten und Scheidemünzen, die sich im Besitz von
Gebietsansässigen befinden.
5.40
Nicht zum Bargeld zählen
- Banknoten und Scheidemünzen,
die sich nicht im Umlauf befinden, wie die Zentralbankbestände
an eigenen Banknoten oder eine Notreserve an Banknoten;
- Gedenkmünzen, die nicht
üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.
5.41
Bargeld kann von allen Sektoren und
der übrigen Welt gehalten werden. Ausgegeben wird es von der
Zentralbank, dem Bund (Zentralstaat), der übrigen Welt und in
Ausnahmefällen von Kreditinstituten. Bargeld ist eine
Verbindlichkeit der institutionellen Einheit, die es ausgibt.