Bargeld (F.21)

5.38 Definition:

Transaktionen mit Bargeld (F.21) betreffen solche mit im Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden (AF.21).

5.39 Zum Bargeld zählen
  1. von gebietsansässigen Währungsbehörden ausgegebene und im Umlauf befindliche Banknoten und Scheidemünzen sowie;
  2. von gebietsfremden Währungsbehörden ausgegebene und im Umlauf befindliche Banknoten und Scheidemünzen, die sich im Besitz von Gebietsansässigen befinden.

5.40 Nicht zum Bargeld zählen

  1. Banknoten und Scheidemünzen, die sich nicht im Umlauf befinden, wie die Zentralbankbestände an eigenen Banknoten oder eine Notreserve an Banknoten;
  2. Gedenkmünzen, die nicht üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

5.41 Bargeld kann von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Ausgegeben wird es von der Zentralbank, dem Bund (Zentralstaat), der übrigen Welt und in Ausnahmefällen von Kreditinstituten. Bargeld ist eine Verbindlichkeit der institutionellen Einheit, die es ausgibt.