Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen
4.132
Definition:
Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle
Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben
ausgesprochen wurden, werden als laufende Transfers behandelt.
4.133
Nicht dazu zählen:
- Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die von den Steuerbehörden
wegen Steuerumgehung oder verspäteter Steuerzahlung ausgesprochen wurden, da sie
in der Regel nicht von den Steuern an sich unterschieden werden können;
- Zahlungen für die Erteilung von Berechtigungen, da es sich bei ihnen entweder
um Steuern oder um Zahlungen für von staatlichen Einheiten erbrachte
Dienstleistungen handelt (siehe D.29 und D.59).
4.134
Buchungszeitpunkt: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen werden zum
Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit gebucht.