Sonstige Produktionsabgaben (D.29)

4.22 Definition:

Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind.

Sie sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen.

4.23 Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen insbesondere:

  1. Steuern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und anderen durch Produzenten im Produktionsprozeß eingesetzten unbeweglichen Anlagegütern (einschließlich der Nutzung eigener Wohnungen);
  2. Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern (Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen) für Produktionszwecke, unabhängig davon, ob diese Anlagegüter Eigentum der produzierenden Einheiten oder von diesen gemietet sind;
  3. Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl;
  4. Steuern auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen und vergleichbare Transaktionen mit Gebietsfremden), die zu Produktionszwecken getätigt werden;
  5. Von Unternehmen zu entrichtende Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sofern diese Berechtigungen automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrages erteilt werden. Prüft der Staat vor Erteilung der Berechtigungen jedoch die Eignung oder Sicherheit der Geschäftsr ume, die Zuverlässigkeit oder Sicherheit der Anlagen, die fachliche Qualifikation der Beschäftigten oder die Qualität oder Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Waren oder Dienstleistungen, werden die Zahlungen als Dienstleistungskäufe behandelt, es sei denn, die Höhe der für die Berechtigungen in Rechnung gestellten Beträge steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der vom Staat vorgenommenen Überprüfungen;
  6. Abgaben auf Umweltverschmutzung infolge von Produktionstätigkeiten; sie umfassen Abgaben auf die Einleitung von schädlichen Gasen, Flüssigkeiten oder anderen Schadstoffen in die Umwelt. Hierzu gehören nicht Zahlungen für die Sammlung oder Beseitigung von Abfällen oder Schadstoffen durch den Staat; sie sind den Vorleistungen der Unternehmen zuzuordnen;
  7. Die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende MwSt-Unterkompensation infolge des Pauschalierungssystems.
4.24 Diese Position umfaßt nicht von den privaten Haushalten zu entrichtende Steuern auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen usw. für private Zwecke; die den laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. zuzuordnen sind.