Buchungszeitpunkt und Bewertung der Konsumausgaben

3.89 Wie in Kapitel 1 erklärt wurde, sind Gütertransaktionen im allgemeinen zu buchen, wenn die Verbindlichkeiten entstehen, also wenn dem Käufer eine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erwächst. Das bedeutet, daß die Ausgaben für eine Ware zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels und die Ausgaben für eine Dienstleistung zum Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Dienstleistung zu buchen sind.

3.90 Bei Teilzahlung und Kreditfinanzierung (einschließlich Finanzierungs-Leasing) gilt der Zeitpunkt der Lieferung der Ware, auch wenn etwa infolge eines Eigentumsvorbehaltes der rechtsgültige Eigentumswechsel (noch) nicht stattfindet.

3.91 Der Konsum selbstproduzierter Erzeugnisse wird zum Produktionszeitpunkt ausgewiesen.

3.92 Die Konsumausgaben privater Haushalte werden zu Anschaffungspreisen ausgewiesen. Das ist der Preis, den der Käufer zum Kaufzeitpunkt tatsächlich für die Güter bezahlt (siehe 3.06).

3.93 Die Güter, die als Naturaleinkommen den Arbeitnehmern als Lohnbestandteil zur Verfügung gestellt werden, werden zu Herstellungspreisen bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber erzeugt wurden, und zu den Anschaffungspreisen des Arbeitgebers, wenn sie von ihm angekauft wurden.

3.94 Für den Konsum entnommene selbstproduzierte Güter werden zu Herstellungspreisen bewertet.

3.95 Konsumausgaben des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden, soweit die Güter selbst erzeugt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Produktion gebucht, der zugleich der Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Güter durch den Staat bzw. die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ist. Bei Ausgaben für Güter, die direkt von den Marktproduzenten an die Endverbraucher geliefert werden, gilt die Lieferung als Buchungszeitpunkt.

3.96 Die Konsumausgaben (P.3) des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen ihre eigene Produktion (P.1) und die Ausgaben für Güter, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden — sie sind Teil der sozialen Sachtransfers (D.6311 + D.63121 + D.63131) — abzüglich der Einnahmen aus Verkäufen an andere Einheiten — Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131) — und abzüglich der selbsterstellten Anlagen (sie entsprechen P.12).