Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123)

2.53 Definition:

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder von versicherungstechnischen Rückstellungen haben.

2.54 Zum Teilsektor S.123 zählen verschiedene Arten von finanziellen Mittlern, insbesondere diejenigen, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit vom Teilsektor Kreditinstitute. Die Abgrenzung gegenüber dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) erfolgt durch den Ausschluß von Passiva in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen.

2.55 Sofern es sich nicht um geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) handelt, sind insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften im Teilsektor S. 123 zu erfassen:

  1. Finanzierungsleasinggesellschaften;
  2. Teilzahlungskauf-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Konsumentenkredite oder Handelskredite gewähren;
  3. Factoring-Kapitalgesellschaften;
  4. Wertpapierhändler und Händler, die (für eigene Rechnung) mit derivativen Finanzinstrumenten handeln;
  5. ) spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften, wie Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung und Export-/Importfinanzierung tätige Unternehmen;
  6. finanzielle Mantel-Kapitalgesellschaften, die eigens gegründet wurden, um verbriefte Vermögenswerte zu halten;
  7. finanzielle Mittler, die ausschließlich von geldschöpfenden Finanzinstituten Einlagen und/oder Substitute für Einlagen entgegennehmen;
  8. Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.43).
2.56 Nicht zum Teilsektor S.123 zählen die Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten (ohne Versicherungsunternehmen und Pensionskassen), die selbst keine finanzielle Mittlert tigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).