Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen

4.132 Definition:

Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden, werden als laufende Transfers behandelt.

4.133 Nicht dazu zählen:

  1. Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die von den Steuerbehörden wegen Steuerumgehung oder verspäteter Steuerzahlung ausgesprochen wurden, da sie in der Regel nicht von den Steuern an sich unterschieden werden können;
  2. Zahlungen für die Erteilung von Berechtigungen, da es sich bei ihnen entweder um Steuern oder um Zahlungen für von staatlichen Einheiten erbrachte Dienstleistungen handelt (siehe D.29 und D.59).
4.134 Buchungszeitpunkt: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen werden zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit gebucht.