SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)

Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71)
Schadenversicherungsleistungen (D.72)
Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73)
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
Übrige laufende Transfers (D.75)

Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73)

4.117 Definition:

Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) enthalten Transfers zwischen den verschiedenen Teilsektoren des Staates (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung) mit Ausnahme von Steuern, Subventionen, Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.

4.118 Zu den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors gehören nicht die Transaktionen zugunsten einer anderen institutionellen Einheit. Diese Transfers sind nur einmal zu buchen, und zwar als Aufkommen der Einheit, zu deren Gunsten die Transaktion durchgeführt wird. Dies geschieht, wenn eine Körperschaft (z. B. der Bund) Steuern einnimmt, die vollständig oder teilweise einer anderen staatlichen Stelle (z. B. einer lokalen Gebietskörperschaft) zustehen. In diesem Fall wird der der anderen staatlichen Stelle zustehende Anteil als direkt von dieser Stelle erhobene Steuer gebucht und nicht als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors. Diese Lösung bietet sich insbesondere dann an, wenn Steuern in Form von Zuschlägen zu Steuern des Bundes (Zentralstaates) erhoben werden, jedoch für andere staatliche Stellen bestimmt sind. Verzögerungen bei der Weiterleitung der Steuern von der einen an die andere staatliche Einheit sind im Finanzierungskonto als sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen.

Andererseits zählen Transfers von Steuereinnahmen, die als Teil eines Pauschaltransfers vom Bund an andere staatliche Stellen überwiesen werden (z.B. im Rahmen des Finanzausgleichs), zu den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors. Diese Transfers sind an keine besondere Steuerart gebunden und erfolgen nicht automatisch, sondern hauptsächlich über bestimmte Fonds (Provinzialfonds, Gemeindefonds) und entsprechend bestimmten vom Bund (Zentralstaat) festgesetzten Verteilungsschlüsseln (z. B. allgemeine Finanzzuweisung).

4.119 Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie gemäß der geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen haben.

4.120 Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Teilsektoren des Staates.
(Bei den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors handelt es sich um innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.