Grenzfälle

1.42 Eine Interaktion zwischen institutionellen Einheiten ist definitionsgemäß nur dann eine Transaktion, wenn sie einvernehmlich stattfindet, d.h. wenn sie mit Wissen und Zustimmung der beteiligten institutionellen Einheiten erfolgt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Einheiten eine Transaktion grundsätzlich freiwillig vornehmen, denn bestimmte Transaktionen sind gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt vor allem für bestimmte Verteilungstransaktionen, wie die Zahlung von Steuern, Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen. Bei der entschädigungslosen Enteignung handelt es sich allerdings, auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht um eine Transaktion.

Illegale wirtschaftliche Vorgänge sind nur dann Transaktionen, wenn alle beteiligten Einheiten an ihnen freiwillig teilnehmen. Beim illegalen Kauf, Verkauf oder Tausch von Drogen oder Diebesgut handelt es sich daher um Transaktionen, bei Diebstahl dagegen nicht.