Erwerbstätige und Wohnsitz

11.17 Die Ergebnisse der produzierenden Einheit müssen auf die Erwerbstätigen bezogen werden, die bei diesen Einheiten arbeiten, seien es Gebietsansässige oder Gebietsfremde.

Die Erwerbstätigen umfassen deshalb auch:

  1. gebietsfremde Grenzgänger, d.h. Personen, die täglich die Grenze überschreiten, um im Wirtschaftsgebiet zu arbeiten;
  2. gebietsfremde Saisonarbeiter, d.h. Personen, die in das Wirtschaftsgebiet kommen, um für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr eine Tätigkeit in Bereichen auszuüben, in denen periodisch zusätzliche Arbeitskräfte gebraucht werden;
  3. in der übrigen Welt stationierte Militärpersonen, die den Streitkräften des Landes angehören;
  4. Staatsangehörige, die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets des Landes gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;
  5. Staatsangehörige, die zum Personal der diplomatischen Vertretungen des Landes im Ausland gehören;
  6. Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen Schiffen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln, die von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden;
  7. örtliche Bedienstete von staatlichen Stellen des Landes mit Sitz außerhalb seines Wirtschaftsgebiets.
11.18 Nicht zu den Erwerbstätigen zählen:
  1. gebietsansässige Grenzgänger und Saisonarbeiter, d.h. Gebietsansässige, die in einem anderen Wirtschaftsgebiet arbeiten;
  2. Staatsangehörige, die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen Schiffen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die von gebietsfremden Einheiten betrieben werden;
  3. örtliche Bedienstete ausländischer staatlicher Stellen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes;
  4. das Personal der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen internationalen Organisationen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes (einschließlich direkt eingestellte örtliche Bedienstete);
  5. Militärpersonen, die zum Personal von militärischen internationalen Einrichtungen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes gehören;
  6. Staatsangehörige, die bei im Wirtschaftsgebiet ansässigen ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten.
11.19 Um den Übergang zu den Begriffen zu ermöglichen, die im allgemeinen in Arbeitskräfteerhebungen verwendet werden (Erwerbstätige nach dem Inländerkonzept), sieht das ESVG die getrennte Ausweisung der folgenden Posten vor:
  1. Wehrpflichtige (die in Arbeitskräfteerhebungen nicht berücksichtigt werden, jedoch im ESVG zu den Arbeitnehmern des Staates zählen);
  2. Gebietsansässige, die für gebietsfremde produzierende Einheiten arbeiten (in Arbeitskräfteerhebungen enthalten, nicht jedoch in den Erwerbstätigen nach der Definition des ESVG);
  3. Gebietsfremde, die für gebietsansässige produzierende Einheiten arbeiten (in Arbeitskräfteerhebungen nicht enthalten, jedoch in den Erwerbstätigen nach der Definition des ESVG);
  4. erwerbstätige Gebietsansässige, die ständig in Anstaltshaushalten leben;
  5. erwerbstätige Gebietsansässige unterhalb der in Arbeitskräfteerhebungen berücksichtigten unteren Altersgrenze.