ENTEIGNUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.8)

6.24 Enteignung liegt vor, wenn Regierungen oder sonstige institutionelle Einheiten aus Gründen, die nichts mit der Zahlung von Steuern, Geldstrafen oder hnlichen Abgaben zu tun haben, ohne volle Entschädigung von Vermögensgütern anderer institutioneller Einheiten einschließlich gebietsfremder Einheiten Besitz ergreifen. Der nicht entschädigte Teil derartiger einseitiger Beschlagnahmen ist kein im Sachvermögensbildungskonto zu buchender Vermögenstransfer.