ABBUCHUNG NICHTPRODUZIERTER VERMÖGENSGÜTER (K.6)

6.21 Nichtproduzierte Vermögensgüter werden abgebucht (K.6), wenn sie verschwinden oder ihre wirtschaftliche Bedeutung verlieren. Dazu zählen:

  1. der Abbau von Naturvermögen (K.61), der die Verringerung der Vorkommen an Bodenschätzen, der nichtkultivierten biologischen Ressourcen und Wasservorräte umfaßt, die zu den Vermögensgüter gehören (siehe 6.19);
  2. das sonstige wirtschaftliche Verschwinden von nichtproduzierten Vermögensgütern (K.62):

    (1) die sonstige Verringerung des Bestands an abbaubaren Bodenschätzen (Neubewertung der Abbaubarkeit aufgrund der technischen Entwicklung oder der relativen Preisentwicklung);

    (2) qualitative Verschlechterung der nichtproduzierten Vermögensgüter aufgrund von Änderungen in der wirtschaftlichen Nutzung;

    (3) Schädigung der nichtproduzierten Vermögensgüter durch wirtschaftliche Aktivit ten. Hierunter fällt die Schädigung von Grund und Boden, Wasservorkommen und von sonstigem Naturvermögen;

    (4) Abschreibung des aktivierten Firmenwerts, Aufhebung veräußerbarer Verträge und Ablauf des Patentschutzes.