EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5)

4.77 Definition:

Die Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) umfassen alle laufenden Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die regelmäßig vom Staat und von der übrigen Welt ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden. Eingeschlossen sind einige regelmäßig zu entrichtende Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden.

Die Einkommen- und Vermögensteuern untergliedern sich in

  1. Einkommensteuern (D.51);
  2. sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59).