Zinsswaps und Forward Rate Agreements

4.47 Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art sind in keinem Fall als Zinsen anzusehen und daher nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffern 5.67 d und 5.139 c zum Thema Finanzderivate). Entsprechend sind auch Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffer 5.67 e).