Bruttoanlageinvestitionen (P.51)

3.102 Definition:

Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zum Anlagevermögen zählen produzierte Sachanlagen und produzierte immaterielle Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

3.103 Bruttoanlageinvestitionen ergeben sich aus Zugängen und Abgängen:

  1. Zugänge beziehen sich auf neue und gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf:

    (1) gekaufte;

    (2) selbsterstellte, (einschließlich angefangene selbsterstellte);

    (3) im Tausch erworbene;

    (4) als Sachvermögenstransfers erhaltene;

    (5) im Rahmen des Finanzierungs-Leasings vom Nutzer erworbene sowie;

    (6) erhebliche Verbesserungen am Anlagevermögen und an vorhandenen Baudenkmälern;

    (7) natürliches Wachstum der Nutztierbestände und der Nutzpflanzungen.

  2. Abgänge beziehen sich stets auf gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf

    (1) verkaufte;

    (2) Abgänge an getauschten;

    (3) unentgeltlich abgegebene (Sachvermögenstransfers).

3.104 Zu den Veräußerungen von Anlagevermögen zählen nicht:
  1. Abschreibungen (sie schließen vorhersehbare normale Schadensfälle ein);
  2. außerordentliche Verluste, wie Dürreverluste oder Verluste durch andere Naturkatastrophen (sie werden als sonstige reale Vermögensänderungen gebucht).
3.105 Folgende Arten von Bruttoanlageinvestitionen können unterschieden werden:
  1. Erwerb abzüglich Veräußerungen von Sachanlagen:

    (1) Wohnbauten (AN. 1111);

    (2) Nichtwohnbauten (AN. 1112);

    (3) Ausrüstungen (AN. 1113);

    (4) Nutztiere und Nutzpflanzungen. (AN. 1114).

  2. Erwerb abzüglich Veräußerungen von produzierten immateriellen Anlagegütern:

    (1) Suchbohrungen (AN.1121);

    (2) Computerprogramme (AN.1122);

    (3) Urheberrechte (AN. 1123);

    (4) sonstige immaterielle Anlagegüter. (AN. 1129).

  3. erhebliche Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, insbesondere an Grund und Boden (wobei der Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern nicht enthalten ist);
  4. d) Grundstücksübertragungskosten. Sie beziehen sich auf den Eigentumsübergang an Grund und Boden und anderen nichtproduzierten Vermögensgütern, schließen aber den Wert der erworbenen Vermögensgüter selbst nicht ein.
3.106 Zu den erheblichen Verbesserungen am Grund und Boden gehören:
  1. Landgewinnung aus dem Meer durch den Bau von Deichen, Dämmen und Sperrmauern;
  2. Rodung von Wäldern, Beseitigung von Gestein usw., um den Grund und Boden erstmals für die Produktion zu nutzen;
  3. Trockenlegung von Marschland oder Bewässerung von Wüsten durch den Bau von Deichen, Gräben und Bewässerungskanälen;
  4. Vorbeugung gegen von Meer und Flüssen verursachte Überschwemmungen und Bodenerosion, durch den Bau von Wellenbrechern, Dämmen oder Hochwassersperren.
Diese Tätigkeiten können zur Schaffung bedeutender neuer Bauten, wie Dämmen, Hochwassersperren und Staumauern, führen, die allerdings selbst nicht, wie sonst bei Bauten üblich, unmittelbar zur Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Sie verbessern den Grund und Boden und werden mit dem Grund und Boden als nichtproduziertem Vermögensgut in der Produktion eingesetzt. Ein Staudamm, der zur Erzeugung von Elektrizität gebaut worden ist, dient z. B. einem ganz anderen Zweck als ein Damm, der gebaut worden ist, um das Meer abzuhalten. Nur die Errichtung des letztgenannten Damms ist als Verbesserung von Grund und Boden auszuweisen.

3.107 Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten folgende Grenzfälle:

  1. Erwerb von Hausbooten, Binnenschiffen, Wohnwagen und Caravans, die als Wohnsitz privater Haushalte genutzt werden, sowie mit Wohnungen in Verbindung stehende Bauten, wie etwa Garagen;
  2. militärisch genutzte Bauten und Anlagen, wenn sie ähnlich denjenigen sind, die von zivilen Produzenten genutzt werden, wie beispielsweise Flugplätze, Hafenanlagen, Straßen und Krankenhäuser;
  3. leichte Waffen und gepanzerte Fahrzeuge, die von nichtmilitärischen Einheiten genutzt werden;
  4. Veränderung des Nutzviehbestandes, wie Zucht- und Milchvieh, Wollschafe und Zugtiere;
  5. Veränderungen der Bestände an Nutzpflanzungen, wie an Obstbäumen, Weinstöcken, Kautschukbäumen, Palmen usw.;
  6. Verbesserungen an vorhandenem Anlagevermögen, die weit über die normale Instandhaltung und Reparatur hinausgehen;
  7. Erwerb von Anlagevermögen mittels Finanzierungs-Leasing.
3.108 Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten nicht:
  1. in die Vorleistungen einbezogene Transaktionen wie:

    (1) Erwerb von Kleinwerkzeugen für Produktionszwecke (siehe 3.70 e);

    (2) normale Instandhaltung und Reparaturen;

    (3) Kauf von militärischen Waffen und dazugehörigen Systemen;

    (4) Zugang an Anlagevermögen im Rahmen eines Operating-Leasing-Vertrags (siehe auch Anhang II, Leasing und Teilzahlungskauf), also gemietete Anlagen.

  2. als Vorratsveränderungen gebuchte Transaktionen:

    (1) Produktion von Schlachtvieh einschließlich Geflügel;

    (2) Zunahme der Forstbestände (unfertige Erzeugnisse).

  3. Konsumausgaben privater Haushalte für dauerhafte Gebrauchsgüter;
  4. Umbewertungsgewinne und -verluste am Anlagevermögen (sonstige Vermögens nderungen);
  5. Katastrophenverluste am Anlagevermögen (sonstige Vermögensänderungen), z.B. Vernichtung von Nutztieren und Nutzpflanzungen durch Ausbruch von Krankheiten (von der Versicherung in der Regel nicht gedeckte Schäden) oder Schäden infolge von ungewöhnlichem Hochwasser, Stürmen oder Waldbränden (siehe Kapitel 6).
3.109 Bruttoanlageinvestitionen in Form von Verbesserungen an vorhandenem Anlagevermögen sind wie der Erwerb von gleichartigem neuen Anlagevermögen zu behandeln.

3.110 Immaterielle Anlagegüter laufen normalerweise auf neue Informationen, Spezialwissen usw. hinaus und umfassen:

  1. Suchbohrungen, einschließlich der Bohrkosten, der Luft- und ähnlicher Erkundungskosten, der Transportkosten usw.;
  2. Computerprogramme und große Datenbanken, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden;
  3. Urheberrechte, nämlich die Originale von Büchern, Fernsehaufzeichnungen, Modellen, Filmen, Tonaufzeichnungen usw.
3.111 Die Kosten des Eigentumübergangs umfassen beim Käufer von Anlagegütern und nichtproduzierten Vermögensgütern folgende Positionen:
  1. die Bezugskosten, um das neue oder gebrauchte Vermögensgut an den gewünschten Ort und zum gewünschten Zeitpunkt geliefert zu bekommen, wie Transportkosten, Installations- und Montagekosten usw.;
  2. Vermittlungskosten, wie Honorare oder Provisionen an Sachverständige, Ingenieure, Anwälte, Schätzer, Grundstücksmakler, Auktionatoren usw.;
  3. Steuern, die der Käufer für den Eigentumsübergang zu zahlen hat.
Diese Kosten sind als Bruttoanlageinvestitionen des neuen Eigentümers zu buchen. Dabei sind die Steuern als Steuern auf die Dienstleistungen der Mittler und nicht als Steuern auf die gekauften Vermögensgüter zu behandeln.