Fischereifahrzeuge, sonstige Schiffe, schwimmende Bohrinseln und Luftfahrzeuge werden im ESVG wie alle übrigen beweglichen Ausrüstungen behandelt, die gebietsansässigen Einheiten gehören und/oder von ihnen betrieben werden bzw. die Gebietsfremden gehören aber von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden. Die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum (Bruttoanlageinvestitionen) und dem Betrieb dieser Ausrüstungen (Vermietung, Versicherung usw.) werden der Volkswirtschaft des Landes zugerechnet, in dem der Eigentümer bzw. der Unternehmer gebietsansässig ist. Im Falle des Finanzierungsleasing wird ein Eigentümerwechsel unterstellt.