Übrige Welt (S.2)

2.89 Definition:

Die übrige Welt (S.2) ist eine Zusammenfassung von Einheiten, die nicht durch eine Funktion oder überwiegende Mittel gekennzeichnet sind. Sie faßt die gebietsfremden Einheiten zusammen, soweit sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten durchführen oder andere Wirtschaftsbeziehungen mit gebietsansässigen Einheiten unterhalten. Die Konten der übrigen Welt sollen einen Gesamtüberblick über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Volkswirtschaft des betreffenden Landes und den Einheiten in der übrigen Welt geben.

2.90 Die übrige Welt ist kein Sektor, für den das vollständige Kontensystem auszufüllen ist, wenngleich es oft zweckmäßig erscheint, die übrige Welt wie einen Sektor zu behandeln. Sektoren werden als Teile der Gesamtwirtschaft gebildet, um bezüglich des wirtschaftlichen Verhaltens der Zielsetzungen und der Funktionen gleichartige Gruppen gebietsansässiger institutioneller Einheiten zu erhalten. Eine derartige Einteilung findet für die übrige Welt nicht statt, vielmehr werden Transaktionen, sonstige Ströme, Finanzierungsvorgänge und Forderungen und Verbindlichkeiten von nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, privaten Haushalten und des Staates mit gebietsfremden institutionellen Einheiten gemeinsam erfaßt.

2.91 Von der Regel, wonach die Konten der übrigen Welt alle Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden Einheiten erfassen, gibt es Ausnahmen:

  1. von gebietsansässigen Einheiten erbrachte Verkehrsdienstleistungen (bis zur Grenze des ausführenden Landes) im Zusammenhang mit Wareneinfuhren werden im Konto der übrigen Welt zum fob-Wert der Einfuhren erfaßt, obwohl es sich um eine Leistung gebietsansässiger Einheiten handelt (siehe 3.144);
  2. inländische Transaktionen mit Auslandsforderungen zwischen Gebietsansässigen verschiedener Sektoren werden im aufgegliederten Außenkonto der Finanzierungsströme erfaßt. Zwar verändern sie nicht die finanzielle Position des Landes gegenüber der übrigen Welt, doch führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Beziehungen jedes Sektors mit der übrigen Welt;
  3. die Transaktionen zwischen Gebietsfremden, die sich auf Forderungen gegenüber Gebietsansässigen beziehen, werden, wenn die Gebietsfremden verschiedenen L ndergruppen angehören, im regional gegliederten Konto für die übrige Welt erfaßt. Obwohl diese Transaktionen nicht die finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber der übrigen Welt insgesamt verändern, führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber Teilen der übrigen Welt.
2.92 Der Sektor übrige Welt (S.2) gliedert sich in:
  1. Europäische Union (EU) (S.21);

    (1) Mitgliedstaaten der EU (S.211);

    (2) Institutionen der EU (S.212);

  2. Drittländer und internationale Organisationen (S.22).